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06.03.2020

Darauf sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im aktuellen Corona-Wirrwarr achten

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Das Corona-Thema beschäftigt im Augenblick wirklich jeden. Nicht nur, dass man in Presse und TV ununterbrochen darüber informiert wird, auch auf meinem Schreibtisch häufen sich die Anfragen wie man sich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verhalten sollte.
Im Folgenden finden Sie meine Antworten als Personalexpertin auf die am häufigsten gestellten Fragen.
 

Welche Maßnahmen muss ich als Arbeitgeber ergreifen?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber eine verbindliche Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Vor allem in Zeiten erhöhter Gesundheitsgefahr gilt es, dieser Fürsorgepflicht nachzukommen und vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Der erste Schritt ist sicherlich ein Hinweis auf Hygiene und Kommunikationsregeln. Also häufiges Händewaschen, gegebenenfalls Desinfektion, Änderung von Begrüßungsritualen oder Video- anstelle von Vor-Ort-Konferenzen.

Auch sollte der Arbeitgeber deutlich kommunizieren, dass jeder, der sich krank fühlt, auch zu Hause bleiben darf und soll. Das Angebot, im Homeoffice zu arbeiten – wo möglich – oder auch die Absage von Dienstreisen in Risikogebiete trägt zusätzlich zur Sicherheit im Unternehmen bei.
 

Darf man eigentlich als Arbeitnehmer zu Hause bleiben, weil man Sorge hat, sich mit dem Virus am Arbeitsplatz anzustecken?

Ganz einfach: nein, denn zuerst einmal läuft dies unter Arbeitsverweigerung. Und dies ist tatsächlich auch ein Abmahn- oder, sogar schlimmer, ein Kündigungsgrund. Die Sorge allein reicht also nicht aus, um zu Hause zu bleiben. Erst, wenn der Arbeitgeber die konkrete Anweisung ausspricht, nicht im Büro, Laden oder in der Werkstatt zu erscheinen, darf man zu Hause bleiben. Oft ist dies dann auch mit der Weiterarbeit im Homeoffice verbunden – wo möglich.
 
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Bekomme ich weiter mein Gehalt, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Corona-Virus den Betrieb zeitweise schließt?

Die Gehaltszahlungen laufen normal weiter. Ein Teil der Personalkosten kann den Unternehmen von den verantwortlichen Ämtern erstattet werden.
Aber Achtung: wenn der Arbeitsvertrag und das Tätigkeitsgebiet es zulassen, kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter zum Homeoffice verpflichten. Die Schließung des Betriebes bedeutet also nicht, bezahlte Freizeit.
 

Wie ist denn das mit Dienstreisen?

Viele Unternehmen sind mittlerweile sehr vorsichtig und haben Dienstreisen stark eingeschränkt. Allerdings: so lange es für das Gebiet, in das Sie reisen keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt, sind Sie verpflichtet, die Reise anzutreten.

 
Und wenn ich mich schon angesteckt habe?

Dann informieren Sie bitte Ihren Betrieb und befolgen die Anweisungen Ihres Arztes. In diesem Fall und auch, wenn Sie unter häuslicher Quarantäne stehen, erhalten Sie eine Krankschreibung bzw. eine entsprechende Information für den Arbeitgeber, so dass die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall greift.
Übrigens: auch Selbständige und Freiberufler haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Fall, dass eine Quarantäne oder eine existenzgefährdende Stilllegung des Unternehmens droht.
 

Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen?

Es besteht keine Verpflichtung arbeitgeberseitig. Aber natürlich trägt es dazu bei, sich als Arbeitnehmer „gut behütet“ zu fühlen, wenn der Arbeitgeber dies trotzdem tut. Gerade dort wo häufiger Kundenkontakt zu einem größeren Infektionsrisiko führt, ist das sicherlich angebracht.
 

Was mache ich als Arbeitnehmer, wenn die Schule oder Kita meiner Kinder vorsorglich schließt?

Am besten klären Sie in solch einem Fall das weitere Vorgehen mit Ihrem Betrieb ab. Denn ein Recht auf bezahlte Freistellung gibt es hier nicht. Nur, wenn es partout keine andere Möglichkeit gibt, die Kinder betreuen zu lassen, und dann auch nur für höchstens fünf Tage. Aber in der Regel findet sich im Gespräch mit den Verantwortlichen im Betrieb eine für alle Parteien akzeptable Vorgehensweise. Z.B. dass Sie die Möglichkeiten für Homeoffice nutzen, um Ihre Kinder zu Hause zu betreuen, die Kinder je nach Arbeitsplatz eventuell auch einmal mit zur Arbeit nehmen können oder eventuell vorhandene Überstunden abbauen.

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Natürlich ist das nur ein schneller und kurzer Überblick über einige wenige Fragen. Vieles lässt sich auch nur mit Kenntnis des konkreten Einzelfalls wirklich klären. Generell sollten jedoch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ständig im Gespräch miteinander bleiben und die wichtigsten Informationen austauschen. So ist gewährleistet, dass beide Seiten auf dem Laufenden sind und erforderliche Reaktionen zeitnah erfolgen können.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Admin - 16:40 @ Personal- und Organisationsentwicklung | Kommentar hinzufügen